Informationen für Ihren Aufenthalt kroatische Gewässer
Wissenswertes für Ihre Aufenthalt in kroatischen Gewässern
Mitzuführende Dokumente
* Nachweis, dass der Schiffsführer/Skipper zur Schiffsführung befähigt ist, das Schiff entsprechend den nationalen Vorschriften des Flaggenstaates bzw. nach den Vorschriften der Republik Kroatien zu führen
* Nachweis über die Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten
* Eigentumsnachweis oder vom Eigentümer ausgestellte Vollmacht für die Nutzung des Schiffes
Einklarieren in Kroatien
Der Schiffsführer, der in die Republik Kroatien auf dem Seeweg einreist, hat auf kürzestem Weg den nächstliegenden für den internationalen Schiffsverkehr geöffneten Hafen (mit einem Grenzübergang) anzulaufen und:
* das Besatzungs- und Passagierverzeichnis (Crewliste) über die Personen, die sich an Bord aufhalten, im Hafenamt oder in einer Zweigstelle des Hafenamtes beglaubigen zu lassen
* die vorgeschriebene Gebühren für die Sicherheit im Schiffsverkehr und den Schutz des Meeres vor Verschmutzung sowie die Gebühr für die Nutzung von Sicherheitsobjekten im Schiffsverkehr zu entrichten - Bootsanmeldung (online)
* die Aufenthaltsgebühr zu entrichten (wenn an Bord übernachtet wird) / Kurtaxe
* den Aufenthalt ausländischer Staatsbürger an Bord des Wasserfahrzeugs zu melden
Umag, Poreč, Rovinj, Pula, Raša-Bršica, Rijeka, Mali Lošinj, Zadar, Šibenik, Split, Ploče, Dubrovnik, Korčula, Ubli.
Wenn ein Schiff Kroatien über den Landweg erreicht oder sich an Land befindet
Der Schiffsführer, dessen Schiff auf dem Landweg nach Kroatien befördert wird oder sich auf einem Liegeplatz oder an einem anderen freigegebenen Ort in der Republik Kroatien befindet, ist verpflichtet, vor dem Ausfahren:
* den Aufenthalt ausländischer Staatsbürger an Bord des Wasserfahrzeugs zu melden.
Ausklarieren
Vor der Ausreise aus der Republik Kroatien ist der Schiffsführer verpflichtet:
* das Besatzungs- und Passagierverzeichnis bzw. die Liste der Personen, die sich an Bord aufhalten, im Hafenamt oder in einer Zweigstelle des Hafenamtes beglaubigen zu lassen.
* Nach der Erfüllung der oben genannten Pflichten ist der Schiffsführer verpflichtet, die Hoheitsgewässer und das territoriale Meer der Republik Kroatien auf kürzestem Wege zu verlassen.
Sonstiges
Ausländische Yachten und Boote dürfen sich in den Hoheitsgewässern und dem territorialen Meer der Republik Kroatien zum Zeitvertreib, wegen Tourismus-Kreuzfahrten und zur Teilnahme an Sportwettbewerben oder Nautikmessen aufhalten.
Alle ausländischen Wasserfahrzeuge müssen die Gebühr für die Sicherheit im Schiffsverkehr entrichten.Die Gebühr für die Sicherheit im Schiffsverkehr wird für ein Kalenderjahr bezahlt, ungeachtet des Zeitraums der Schifffahrt im territorialen Meer und in den Hoheitsgewässern der Republik Kroatien.
Ausländische Wasserfahrzeuge dürfen in den Hoheitsgewässern und auf dem territorialen Meer der Republik Kroatien verkehren, wenn sie seetüchtig sind und wenn der Schiffsführer befähigt ist, das Schiff entsprechend den nationalen Vorschriften des Flaggenstaates zu führen.Ein ausländischer Staatsbürger darf ein Boot oder eine Yacht unter kroatischer Flagge führen, wenn er gemäß der Vorschriften der Republik Kroatien zur Führung von Booten und Yachten befähigt ist. Ausländische Wasserfahrzeuge müssen sich während der Schifffahrt in den Hoheitsgewässern und dem territorialen Meer der Republik Kroatien an die vorgeschriebenen Schifffahrtsregeln sowie an andere Vorschriften der Republik Kroatien halten.
An Bord eines Wasserfahrzeugs im Eigentum einer natürlichen Person oder natürlicher Personen, dürfen sich während der Schifffahrt in der Republik Kroatien der Eigentümer des Wasserfahrzeugs, die Mitglieder seiner engeren Familie und die Personen befinden, die vom Eigentümer des Wasserfahrzeugs dazu schriftlich bevollmächtigt werden. Die Unterschrift des Eigentümers unter der schriftlichen Vollmacht muss durch eine in- oder ausländische zuständige Behörde beglaubigt werden. Zur engeren Familie des Inhabers des Wasserfahrzeugs gehören: Ehegatte und nichtehelicher Lebenspartner, Blutsverwandte in gerader Linie bis zum zweiten Grad, Blutsverwandte in der Seitenlinie bis zum ersten Grad sowie Pflegeeltern und Adoptivkinder.
Ausnahmen/Besonderheiten
Ein Wasserfahrzeug, das an Sportwettbewerben oder humanitären Aktionen teilnimmt oder nach Kroatien zur Zurschaustellung auf einer Nautikmesse kommt, muss die vorhin vorgeschriebenen Gebühren nicht entrichten, unter der Voraussetzung, dass der Veranstalter eines Sportwettbewerbes, einer humanitären Aktion oder einer Nautikmesse das Wasserfahrzeug bei dem zuständigen Hafenamt spätestens 5 Tage vor Beginn des Wettbewerbs, der Aktion oder der Messe gemeldet hat. Wasserfahrzeuge, die an Sportwettbewerben und humanitären Aktionen teilnehmen oder zur Zurschaustellung auf einer Nautikmesse nach Kroatien kommen, sind bei der Einreise in die Republik Kroatien verpflichtet, sich der Grenzkontrolle zu unterziehen und nach Beendigung des Wettbewerbes, der Aktion oder der Messe, bei der Ausreise aus der Republik Kroatien und nach der erfolgten Grenzkontrolle die Hoheitsgewässer und das territoriale Meer der Republik Kroatien auf kürzestem Wege zu verlassen.
Angaben: Ministerium für Meer, Verkehr und Infrastruktur, Verwaltung für die Schiffahrtssicherheit, 2018. Auch nachzulesen in der App nIS