Verhaltensregeln und Regelungen auf See
Verhalten auf See
Wie in jedem Land, so hat auch Kroatien eigene Gesetze und Regelungen zum Verhalten in Häfen und auf See. Manche Regelungen kennt man schon aus den heimischen Gewässern, einiges ist jedoch anders.
Damit Sie sich in den kroatischen Gewässern richtig verhalten, haben wir hier die wichtigsten Regelungen zusammen gestellt:
Abstände und Fahrgebiete
Schiffe, Yachten, Boote und Wasserflugzeuge haben bei ihrer Fahrt folgenden Abstand von der Küste zu halten:
* Schiffe und Wasserflugzeuge mindestens 300 m Abstand zur Küste
* Yachten mindestens 150 m Abstand zur Küste
* Motorboote und Segelschiffe mindestens 50 m Abstand zur Küste.
* Ruderboote, Surfer und Wellenreiter, Kanus, Kajaks, Gondeln, Paddel- und Tretboote dürfen auch in einem Abstand von weniger als 50 m von der Küste fahren.
* In den Gewässern vor Stränden haben Yachten und Boote einen Mindestabstand von 50 m bis zur Begrenzung eines abgegrenzten Badestrandes bzw. 150 m bis zur Küste eines Naturstrandes einzuhalten.
* Gleitboote und Boote mit Düsenantrieb (Scooter, Jet-Ski, Luftkissenboote u. A.) dürfen nur in einer Entfernung von mehr als 300 m zur Küste fahren. Und zwar in Gebieten, wo dies nicht verboten ist. Boote und Gleitboote mit Düsenantrieb (Scooter, Jet-Ski, Luftkissenboote u. A.) erreichen die Gebiete, in denen ihnen das Fahren nicht verboten ist, mit der geringstmöglichen Geschwindigkeit. Wenn das Gleitbootfahren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit betrieben wird, müssen die Gleitboote und die anderen genannten Boote mit Düsenantrieb (Scooter, Jet-Ski, Luftkissenboote u. A.) ihre Anfahrt auf vorschriftsgemäß gekennzeichneten Fahrwegen vornehmen.
Geschwindigkeiten
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen alle Wasserfahrzeuge im Bereich:
* von 150 m von der Küste mit besonderer Sorgfalt, mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 Knoten fahren
* von 150 m bis 300 m von der Küste mit besonderer Sorgfalt, mit einer Geschwindigkeit von maximal 8 Knoten fahren.
Sonstiger Wassersport
* Sportliche und andere Aktivitäten dürfen auf einer Schifffahrtstraße nur nach vorheriger Genehmigung der Hafenbehörde erfolgen.
* In Häfen ist das Baden, Tauchen, Gleitboot-Fahren, Surfen, Wasserskifahren und das Abhalten von Kursen im Wasserskifahren ohne Genehmigung der zuständigen Hafenbehörde verboten. Surfen ist in Hafeneinfahrten, in engen Durchfahrten, in denen Schiffsverkehr stattfindet (Schiffe, Yachten und Boote) sowie innerhalb eingerichteter Badezonen vor Stränden verboten.
* Das Fallschirmspringen ist auf einem Seegut auf den vorschriftsgemäß gekennzeichneten Flächen gestattet.
* Das Baden und Schwimmen außerhalb des abgegrenzten Gebietes eines eingerichteten Strandes ist verboten.
Vor einem natürlichen Strand ist das Baden und Schwimmen in einer Entfernung von mehr als 100 m verboten.
Vor einem natürlichen Strand ist das Baden und Schwimmen in einer Entfernung von mehr als 100 m verboten.
* Ohne Genehmigung der Hafenbehörde ist das Baden und Schwimmen auf den Schifffahrtstraßen sowie in engen Durchfahrten und Kanälen, in denen Schiffsverkehr stattfindet, verboten.
Weitere Regeln
* Es ist verboten, von Schiffen, Yachten oder Booten auf eine beliebige Weise (per Funk, visuell oder akustisch) falsche Signale oder Nachrichten über Gefahren, Dringlichkeit und Sicherheit zu senden sowie falsche Identifikationszeichen abzugeben.
* Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Meter, unabhängig von der Antriebsart, müssen in Fahrt, beim Ein- und Auslaufen in bzw. aus den Häfen, in Hafeneinfahrten in einem Halbkreis von einer nautischen Meile, gerechnet von der Hafeneinfahrt den größeren Wasserfahrzeugen ausweichen.
*in engen Kanälen der inneren Meeresgewässer, soweit für bestimmte Teile der inneren Meeresgewässer durch Sondervorschriften nichts anderes bestimmt ist, müssen Wasserfahrzeuge unter 24 Meter den größeren Wasserfahrzeugen ausweichen.
* In den (vorgenannten) Bereichen der inneren Meeresgewässer dürfen Wasserfahrzeuge, die in einen Hafen, einen Fluss oder einen engen Kanal einlaufen, nicht das Manövrieren von Wasserfahrzeugen behindern, die aus einem Hafen, einem Fluss oder aus einem engen Kanal auslaufen.
Angaben: Ministerium für Meer, Verkehr und Infrastruktur, Verwaltung für die Schifffahrtsicherheit
Weitere Infos zur Törnplanung finden Sie hier